Rechtsprechung
VG Darmstadt, 24.04.2007 - 9 E 1924/05 |
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 24.04.2007 - 9 E 1924/05
- VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
Wird zitiert von ... (2)
- VG Darmstadt, 18.09.2009 - 9 K 62/08
Auskunftspflicht gegenüber Handwerkskammer; Erforderlichkeit des …
Nach Ablehnung dieses Antrags und erfolglosem Durchlaufen des Widerspruchsverfahrens verfolgte der Kläger sein Begehren durch Klage vor dem erkennenden Gericht weiter (Az: 9 E 1924/05[3]).Das Verfahren ist mit Beschluss des Berichterstatters vom 13.02.2008 bis zur Erledigung des beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter der Geschäftsnummer 7 UZ 1588/07 anhängigen Rechtsstreits - dem Berufungszulassungsverfahren zu dem genannten Ausnahmebewilligungsverfahren des Klägers, Az: 9 E 1924/05 - gem. § 94 VwGO ausgesetzt worden.
Beigezogen worden ist ein Heft einschlägiger Behördenakten der Beklagten sowie das Parallelverfahren selber Parteistellung, Az: 9 E 1924/05 (3 Bände nebst der dort beigezogenen Behördenakten des Regierungspräsidiums Darmstadt).
In dem entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (…Hess. VGH, Beschl. v. 17.09.2008 - 9 A 1434/08.Z -, a.a.O.), d.h. zum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2007 stand für die Beklagte aufgrund des zwischen den Beteiligten vor dem erkennenden Gericht geführten Verfahrens (Az: 9 E 1924/05) über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO für den Kläger zur selbständigen Ausübung des Maler-, Lackierer- und Stuckateurhandwerks fest, dass die Eintragungsvoraussetzungen in der Person des Klägers nicht vorlagen.
- VGH Hessen, 10.04.2008 - 9 UZ 1588/07
Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meisterprüfung als Maler und Lackierer, …
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 24. April 2007 - 9 E 1924/05 (3) - wird abgelehnt.